BFH - Beschluss vom 24.09.2004
II B 134/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 153/03

BFH - Beschluss vom 24.09.2004 (II B 134/03) - DRsp Nr. 2004/17534

BFH, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen II B 134/03

DRsp Nr. 2004/17534

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Grundsätzliche Bedeutung

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) deshalb für gegeben, weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) die grundsätzliche Absicht des Gesetzgebers verkenne, eine Besteuerung nach Verkehrswerten bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zu vermeiden. Insofern gehe der gerichtliche Verweis auf § 9 des Bewertungsgesetzes (BewG) fehl, da insbesondere Abschn. B dieses Gesetzes nicht berücksichtigt werde.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger damit nicht dargetan. Als Einheitswert des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers wurde nicht der gemeine Wert (§ 9 BewG) angesetzt. Vielmehr erfolgte die Bewertung nach §§ 33 ff. BewG. Das FG hat lediglich ausgeführt, dass der so ermittelte Einheitswert weit niedriger als der gemeine Wert (§ 9 BewG) sei.

2. Mangelnde Sachaufklärung, rechtliches Gehör