BFH - Beschluss vom 24.09.2004
III S 7/04

BFH - Beschluss vom 24.09.2004 (III S 7/04) - DRsp Nr. 2004/18773

BFH, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen III S 7/04

DRsp Nr. 2004/18773

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) lebte im Streitjahr 1998 von seiner Ehefrau getrennt. Er hat zwei minderjährige Kinder, die im Streitjahr bei der Mutter in E lebten. Der Kläger selbst wohnt in H. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte er vergeblich verschiedene Aufwendungen, die ihm für den Unterhalt und den Umgang mit den Kindern entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg.