BFH - Beschluss vom 24.09.2004
V S 13/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 24.09.2004 (V S 13/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/18133

BFH, Beschluss vom 24.09.2004 - Aktenzeichen V S 13/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/18133

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Anträge der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1997 bis 2001, der Zinsfestsetzungen zur Umsatzsteuer für 1997 bis 2000, der Zwangsgeldfestsetzung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2002 sowie den Antrag, den Beklagten (Finanzamt --FA--) zur Stundung der streitigen Beträge und zur deutlichen und erkennbaren Darstellung der Rechtsbehelfsbelehrungen zu verpflichten, abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss wurde am 14. Juli 2004 verkündet und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. August 2004 zugestellt.

Unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit begehrt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. August 2004 zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung einer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Person.

II. 1. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).