BFH - Beschluss vom 24.09.2007
III S 14/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 67

BFH - Beschluss vom 24.09.2007 (III S 14/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/21150

BFH, Beschluss vom 24.09.2007 - Aktenzeichen III S 14/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/21150

Gründe:

Der Antrag der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Revisionsverfahren --das Finanzgericht (FG) hat die Revision zugelassen-- und auf Beiordnung ihres Rechtsanwalts X als Prozessbevollmächtigten ist begründet.

1. Nach der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Klägerin nicht in der Lage, die Kosten für das beabsichtigte Revisionsverfahren aufzubringen (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 Satz 1, § 115, § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

2. Das Begehren der Klägerin verspricht auch hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

Diese Voraussetzung ist nicht nur gegeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der angestrebten Revision besteht, sondern auch dann, wenn der Rechtsstreit schwierige Rechtsfragen aufwirft, die erst im Revisionsverfahren abschließend zu klären sind (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII S 6/05 (PKH), BFH/NV 2006, 801, m.w.N.).