BFH - Beschluss vom 24.09.2008
I B 102/08
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4388/03

BFH - Beschluss vom 24.09.2008 (I B 102/08) - DRsp Nr. 2008/21029

BFH, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen I B 102/08

DRsp Nr. 2008/21029

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend begründet wurde.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierfür muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt schon keine abstrakten Rechtsfragen heraus; sie setzt sich darüber hinaus auch nicht mit der zu § 160 der Abgabenordnung bereits vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinander.

2. Die Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind ebenfalls nicht schlüssig erhoben.