BFH - Beschluss vom 24.09.2008
I B 165/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2049
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 843/06

BFH - Beschluss vom 24.09.2008 (I B 165/07) - DRsp Nr. 2008/19390

BFH, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen I B 165/07

DRsp Nr. 2008/19390

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gewinnausschüttung der tatsächliche Abfluss bei der Kapitalgesellschaft (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Dezember 2007 I R 52/07, BStBl II 2008, 431; vom 24. Januar 2001 I R 103/99, BFH/NV 2001, 1455). Eine Ausschüttung ist erfolgt, wenn die Gewinnanteile auf einem Verrechnungskonto, über das der Gesellschafter vereinbarungsgemäß verfügen kann, gutgeschrieben worden sind. Dies kann nur durch eine Gutschrift des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners eintreten, der den für die Zahlung vorgesehenen Betrag von seinem Vermögen so separiert, dass der Gläubiger den Betrag ohne weiteres abholen, abrufen oder verrechnen kann. Eine derartige Separation wird regelmäßig dadurch vollzogen, dass der Schuldner den Betrag auf einem für den Gläubiger gesondert geführten Konto gutschreibt und darüber hinaus zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 , BFHE 120, , BStBl II 1977, ; vom 14. Februar 1984 , BFHE 140, , BStBl II 1984, ). Dabei handelt es sich um tatsächliche Vorgänge und nicht nur um bloße Willensbekundungen.