BFH - Beschluss vom 24.09.2008
I B 178/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2845/06

BFH - Beschluss vom 24.09.2008 (I B 178/07) - DRsp Nr. 2008/24185

BFH, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen I B 178/07

DRsp Nr. 2008/24185

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Anteile sämtlich von der A-AG gehalten werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 waren bei ihr bestimmte Zahlungen an die A-AG als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen worden; die Richtigkeit dieser Beurteilung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Prüfer hatte jedoch den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung (230 792 DM) nicht im Wege einer außerbilanziellen Hinzurechnung berücksichtigt; vielmehr hatte er eine Prüferbilanz erstellt, auf deren Passivseite eine "Verbindlichkeit A" in Höhe von ./. 230 791,89 DM ausgewiesen war. Die Einstellung dieser negativen Position auf der Passivseite hatte bei der Gewinnermittlung für 1994 den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erhöht.