I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Anteile sämtlich von der A-AG gehalten werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 waren bei ihr bestimmte Zahlungen an die A-AG als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen worden; die Richtigkeit dieser Beurteilung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Prüfer hatte jedoch den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung (230 792 DM) nicht im Wege einer außerbilanziellen Hinzurechnung berücksichtigt; vielmehr hatte er eine Prüferbilanz erstellt, auf deren Passivseite eine "Verbindlichkeit A" in Höhe von ./. 230 791,89 DM ausgewiesen war. Die Einstellung dieser negativen Position auf der Passivseite hatte bei der Gewinnermittlung für 1994 den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erhöht.
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