I. Streitpunkt ist der Umfang der Bindungswirkung eines geänderten Grundlagenbescheids.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1995) an den Schifffahrtsgesellschaften MS X und MS Y beteiligt. Das jeweils zuständige Feststellungsfinanzamt stellte für die Beteiligung an der MS X einheitlich und gesondert einen Gewinnanteil des Klägers in Höhe von 18 150 DM --davon 14 520,42 DM begünstigte ausländische Einkünfte i.S. von § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1991)-- und für die Beteiligung an der MS Y einen Verlustanteil des Klägers von 112 500 DM (davon 89 999,99 DM Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 4 EStG 1991) fest. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte zunächst bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres eine Steuersatzermäßigung nach § 34c Abs. 4 EStG 1991 auf Einkünfte in Höhe von 14 520,42 DM; eine Saldierung dieses Betrages mit den festgestellten negativen Einkünften i.S. des § 34c Abs. 4 EStG 1991 aus der Beteiligung an der MS Y unterblieb.
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