BFH - Beschluss vom 24.09.2008
I B 28/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 117
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 9137/06

BFH - Beschluss vom 24.09.2008 (I B 28/08) - DRsp Nr. 2008/23616

BFH, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen I B 28/08

DRsp Nr. 2008/23616

Gründe:

I. Streitpunkt ist der Umfang der Bindungswirkung eines geänderten Grundlagenbescheids.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1995) an den Schifffahrtsgesellschaften MS X und MS Y beteiligt. Das jeweils zuständige Feststellungsfinanzamt stellte für die Beteiligung an der MS X einheitlich und gesondert einen Gewinnanteil des Klägers in Höhe von 18 150 DM --davon 14 520,42 DM begünstigte ausländische Einkünfte i.S. von § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1991)-- und für die Beteiligung an der MS Y einen Verlustanteil des Klägers von 112 500 DM (davon 89 999,99 DM Einkünfte i.S. des § 34c Abs. 4 EStG 1991) fest. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte zunächst bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres eine Steuersatzermäßigung nach § 34c Abs. 4 EStG 1991 auf Einkünfte in Höhe von 14 520,42 DM; eine Saldierung dieses Betrages mit den festgestellten negativen Einkünften i.S. des § 34c Abs. 4 EStG 1991 aus der Beteiligung an der MS Y unterblieb.