BFH - Beschluss vom 24.09.2008
I B 82/08
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 920/04

BFH - Beschluss vom 24.09.2008 (I B 82/08) - DRsp Nr. 2008/21027

BFH, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen I B 82/08

DRsp Nr. 2008/21027

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der gesetzlich gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) begründet.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierfür muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.

Die Klägerin stellt schon keine abstrakten Rechtsfragen heraus, sondern führt in der Art einer Revisionsbegründung aus, weshalb das Urteil des Finanzgerichts (FG) rechtsfehlerhaft sein soll. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.