BFH - Beschluss vom 24.09.2008
VIII B 136/08
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1190/08

BFH - Beschluss vom 24.09.2008 (VIII B 136/08) - DRsp Nr. 2008/21052

BFH, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen VIII B 136/08

DRsp Nr. 2008/21052

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 5 K 1190/08 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte in dem Verfahren der sonstigen Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wegen Einkommensteuer 2003 und 2005 bis 2007 zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nach dem am 12. April 2008 in Kraft getretenen § 3a Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.V.m. Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt sei, da sie nicht nur vorübergehend grenzüberschreitend, sondern dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich im Inland steuerberatend tätig werde.

Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass ihre geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gemäß § 3a Abs. 2 StBerG zulässig sei mangels Nachweises der schriftlichen Meldung ihrer Inlandstätigkeit bei der für sie zuständigen Steuerberaterkammer. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin zwar eine eigenständige juristische Person englischen Rechts sei, unter ihrem Namen allerdings ebenso wie unter dem Namen der mehrfach zurückgewiesenen A Ltd. letztlich Herr B auftrete, der infolge des Widerrufs seiner Bestellung zum Steuerberater nicht (mehr) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sei.