BFH - Beschluß vom 24.10.2001
II R 58/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 372

BFH - Beschluß vom 24.10.2001 (II R 58/99) - DRsp Nr. 2002/879

BFH, Beschluß vom 24.10.2001 - Aktenzeichen II R 58/99

DRsp Nr. 2002/879

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit der am 18. August 1991 tödlich verunglückten Erblasserin (E) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebte, erhielt nach deren Tod aufgrund einer Lebensversicherung und einer Unfallversicherung, die E als Versicherungsnehmerin unter Benennung des Klägers als Bezugsberechtigter abgeschlossen hatte, Zahlungen in Höhe von insgesamt 260 410 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte wegen dieses Erwerbs durch Bescheid vom 24. November 1992 gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, sein Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, weil er und nicht E entsprechend einer mit E getroffenen Vereinbarung die Versicherungsprämien gezahlt habe, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1141 veröffentlicht ist, sah die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) als erfüllt an.

Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. Februar 1999 III 334/94, den Erbschaftsteuerbescheid vom 24. November 1992 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1994 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.