BFH - Beschluß vom 24.10.2001
VII B 65/01

BFH - Beschluß vom 24.10.2001 (VII B 65/01) - DRsp Nr. 2002/1747

BFH, Beschluß vom 24.10.2001 - Aktenzeichen VII B 65/01

DRsp Nr. 2002/1747

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit dem angefochtenen Steuerbescheid vom ... Dezember 1996 (Einspruchsentscheidung vom ...) als weiteren Erwerber eines Anfang 1994 vorschriftswidrig eingeführten Luftfahrzeugs für Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt ... DM in Anspruch. Das Finanzgericht (FG)wies die Klage ab und führte im Einzelnen aus, die Einfuhrabgaben seien nach Art. 202 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) i.V.m. § 13 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes entstanden, weil das Flugzeug vorschriftswidrig, nämlich außerhalb eines Zollflugplatzes ohne Gestellung und Anmeldung eingeführt worden sei. Es könne dahinstehen, nach welchem der in Art. 202 Abs. 3 ZK genannten Fälle der Kläger Abgabenschuldner geworden sei; jedenfalls sei er nach einem der dort genannten Fälle Abgabenschuldner geworden.

II. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet, ist unbegründet.