I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit dem angefochtenen Steuerbescheid vom ... Dezember 1996 (Einspruchsentscheidung vom ...) als weiteren Erwerber eines Anfang 1994 vorschriftswidrig eingeführten Luftfahrzeugs für Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt ... DM in Anspruch. Das Finanzgericht (FG)wies die Klage ab und führte im Einzelnen aus, die Einfuhrabgaben seien nach Art.
II. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet, ist unbegründet.
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