BFH - Beschluß vom 24.10.2001
VIII B 65/01

BFH - Beschluß vom 24.10.2001 (VIII B 65/01) - DRsp Nr. 2002/852

BFH, Beschluß vom 24.10.2001 - Aktenzeichen VIII B 65/01

DRsp Nr. 2002/852

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO n.F. in der Beschwerdebegründung dargelegt werden.

Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten über die Höhe des gemeinen Werts eines im Zuge der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Kommanditanteils vom Kläger (Kommanditisten) in das Privatvermögen überführten Teileigentums, das zuvor zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG gehörte.