Die Beschwerde ist zulässig.
1. Gemäß Art.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht als Zulassungsgrund Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG (FGO a.F.) geltend. Er rügt ordnungsgemäß, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung Rechtssätze zugrunde gelegt, die mit ebenfalls tragenden Rechtssätzen der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) und vom 18. Mai 1999 I R 118/97 (BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28) nicht übereinstimmten.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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