BFH - Beschluss vom 24.10.2003
V B 2/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5169/00

BFH - Beschluss vom 24.10.2003 (V B 2/03) - DRsp Nr. 2003/15673

BFH, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen V B 2/03

DRsp Nr. 2003/15673

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Geschäftsführer einer GmbH für deren Umsatzsteuer-Rückstände in Haftung genommen. Die Beitreibung dieser Rückstände bei der GmbH war erfolglos verlaufen. Die rückständige Umsatzsteuer für 1992 beruhte auf einer Schätzung unter Berücksichtigung von Unsicherheitszuschlägen bzw. -abschlägen gegenüber den Ergebnissen der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen, da die GmbH keine Umsatzsteuer-Erklärung eingereicht hatte. Die rückständigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 1993 und 1994, die ebenfalls Gegenstand des Haftungsbescheides waren, basierten auf den Ergebnissen zweier Umsatzsteuer-Sonderprüfungen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers gegen den Haftungsbescheid teilweise statt und setzte die Haftungsschuld herab. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er begehrt, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.