BFH - Beschluss vom 24.10.2007
V B 18/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2836/03

BFH - Beschluss vom 24.10.2007 (V B 18/07) - DRsp Nr. 2008/14

BFH, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen V B 18/07

DRsp Nr. 2008/14

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte die Änderung des bestandkräftigen Umsatzsteuerbescheids für 1995 (Streitjahr). Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. mit der Begründung ab, einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) stehe § 173 Abs. 2 AO entgegen, weil die Klägerin am nachträglichen Bekanntwerden der von ihr geltend gemachten neuen Tatsachen ein Verschulden treffe; auch die Voraussetzungen einer Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit lägen nicht vor.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.