BFH - Beschluss vom 24.10.2007
X B 126/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 351/05

BFH - Beschluss vom 24.10.2007 (X B 126/07) - DRsp Nr. 2007/22144

BFH, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen X B 126/07

DRsp Nr. 2007/22144

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Beschwerde auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend bestimmten Gründe für die Zulassung der Revision gestützt.

2. Soweit sie mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die Nichtigkeit der Schätzungsbescheide verkannt, geltend machen wollte, das Urteil leide an einem schwerwiegenden Fehler, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).