BFH - Beschluss vom 24.10.2007
X S 19/07

BFH - Beschluss vom 24.10.2007 (X S 19/07) - DRsp Nr. 2007/21640

BFH, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen X S 19/07

DRsp Nr. 2007/21640

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 20. Juni 2007 X B 156/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) wegen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigte durch das Finanzgericht Köln in dem Verfahren 11 K 3585/04 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Rügeführerin die vorliegende Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zusätzlich eine Gegenvorstellung erhoben.