I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte im Dezember 2004 die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2001 gemäß § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BStBl I 1999, 304; zuvor § 10d Abs. 3 EStG 1990).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab. Es verwies darauf, dass der gegenüber dem Kläger ergangene Einkommensteuerbescheid vom 11. August 2003 (Gesamtbetrag der Einkünfte: 0 DM, Einkommensteuer: 0 DM) bestandskräftig sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97 (BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3) und vom 9. Mai 2001 XI R 25/99 (BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817) zu § 10d Abs. 3 EStG 1990.
Der Kläger hält mit seiner --vom FG zugelassenen-- Revision an seinem Klagebegehren fest.
II. Das vorliegende Verfahren sowie zwei weitere beim BFH anhängige Revisionen (XI R 20/06 und XI R 40/06) machen es erforderlich, die bisherige Rechtsprechung zum erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag bei Vorliegen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides zu überprüfen.
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