BFH - Beschluss vom 24.10.2008
VII B 28/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 651/06

BFH - Beschluss vom 24.10.2008 (VII B 28/08) - DRsp Nr. 2009/2628

BFH, Beschluss vom 24.10.2008 - Aktenzeichen VII B 28/08

DRsp Nr. 2009/2628

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schuldete Anfang 2004 Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer für die Jahre 2002 und 2003. Mit einer im Januar 2004 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangenen Abtretungsanzeige trat der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin (Geschäftsführer) seinen Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 an die Klägerin ab, wobei als Grund der Abtretung "sonstige Gründe" angegeben war. Nachdem die Klägerin unter Hinweis auf diese Abtretungsanzeige die Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit einer Umsatzsteuerschuld beantragt hatte, teilte das FA mit, dass die Abtretungsanzeige nicht berücksichtigt werden könne, weil der Abtretungsgrund unzureichend bezeichnet sei.

Im Februar 2004 verrechnete das FA mit Umbuchungsmitteilungen die von der Klägerin geschuldete Lohnsteuer 2002 nebst Solidaritätszuschlag mit dem Einkommensteuerguthaben 2002 des Geschäftsführers, machte jedoch kurze Zeit später die Umbuchungen rückgängig, nachdem der Geschäftsführer die Verrechnung seines Guthabens mit einer Umsatzsteuerschuld beantragt hatte.