BFH - Beschluss vom 24.10.2008
VII R 30/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2025/06

BFH - Beschluss vom 24.10.2008 (VII R 30/08) - DRsp Nr. 2009/567

BFH, Beschluss vom 24.10.2008 - Aktenzeichen VII R 30/08

DRsp Nr. 2009/567

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (Schuldner) hatte mit einer inzwischen insolvent gewordenen KG, an der er als Kommanditist zu 100 % beteiligt war, einen Pachtvertrag über mehrere bebaute Grundstücke abgeschlossen. Nach Insolvenz der KG wurde er vom Kläger und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gemäß § 69 und § 74 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Während des Klageverfahrens wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter haben im Prüfungstermin der Feststellung der Haftungsforderung zur Tabelle widersprochen. Das FA hat den geltend gemachten Anspruch im Wege einer Insolvenzfeststellungsklage weiterverfolgt. Zum weiteren Sachverhalt verweist der Senat auf den Gerichtsbescheid vom 13. November 2007 VII R 61/06 (BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790), der inzwischen gegenüber dem Insolvenzverwalter als Urteil wirkt.