Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1974 bis 1976 einen Groß- und Einzelhandel mit Mineralien. Ihr Schwiegervater A -der Beigeladene- war an dem Unternehmen als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt. Zum Ende des Geschäftsjahrs 1980 hat die Klägerin den Handel mit Mineralien eingestellt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) setzte die Gewerbesteuermeßbeträge 1974 bis 1976 zunächst entsprechend den eingereichten Erklärungen fest; auch bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb folgte er den Angaben in den Steuererklärungen.
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