BFH - Beschluß vom 25.01.2001
I B 155/00

BFH - Beschluß vom 25.01.2001 (I B 155/00) - DRsp Nr. 2001/7585

BFH, Beschluß vom 25.01.2001 - Aktenzeichen I B 155/00

DRsp Nr. 2001/7585

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH, die sich in Liquidation befindet-- führt beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Körperschaftsteuer und Feststellungen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals. Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Wohnmobil verdeckte Gewinnausschüttungen sind, da die Antragstellerin --wie das FA meint-- eine betriebliche Nutzung des Wohnmobils nicht nachgewiesen habe.

Am 25. Juli 2000 beantragte die Antragstellerin, ihr für diesen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Zu ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage trug sie vor, sie habe ihren Betrieb eingestellt und verfüge über kein Vermögen mehr. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 6. Oktober 2000 ab, da die Antragstellerin keine Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der am Gegenstand des Rechtsstreits auf Seiten der Antragstellerin wirtschaftlich Beteiligten --also der Gesellschafter der Antragstellerin-- gemacht habe.