BFH - Beschluß vom 25.01.2001
I B 166/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 929

BFH - Beschluß vom 25.01.2001 (I B 166/00) - DRsp Nr. 2001/8033

BFH, Beschluß vom 25.01.2001 - Aktenzeichen I B 166/00

DRsp Nr. 2001/8033

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Da sie für das Streitjahr 1998 keine Steuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihre Besteuerungsgrundlagen und setzte die Körperschaftsteuer entsprechend fest. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin einen Jahrsabschluss und die fehlende Steuererklärung vor. Darin machte sie erstmals Mietaufwendungen in Höhe von 27 800 DM geltend.

Im Klageverfahren trug die Klägerin vor, dass zwar kein sie betreffender schriftlicher Mietvertrag, indessen ein schriftlicher Mietvertrag zwischen Frau T und Herrn R als Mieter bestehe, der seinerseits einige abgetrennte Räume an die Klägerin untervermietet habe. Die anteilige Miete sei zum Jahresende mittels Einmalrechnung abgerechnet worden. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts hat die Klägerin diese Abrechnung nicht vorgelegt.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die geltend gemachten Mietaufwendungen nicht nachgewiesen. Ohne Abrechnung sei der behauptete Aufwand nicht schlüssig. Denn bereits der (Grund-)Mietvertrag zwischen T und R weise lediglich eine Miete von monatlich 2 000 DM zuzüglich Betriebskosten von 200 DM aus. Das Urteil des FG wurde der Klägerin am 27. Oktober 2000 zugestellt.