Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
1. Zur Darlegung der Divergenz wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Der Kläger erwähnt zwar die Senatsurteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95 (BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90) und vom 19. Januar 2000 I R 94/97 (BFHE 191, 257, Deutsches Steuerrecht -
-DStR-- 2000, 511). Letztlich macht er aber lediglich geltend, das Finanzgericht (FG) habe diese Urteile unbeachtet gelassen und deswegen den festgestellten Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen.
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