BFH - Beschluß vom 25.01.2001
X B 137/00; X B 138/00; X B 139/00

BFH - Beschluß vom 25.01.2001 (X B 137/00; X B 138/00; X B 139/00) - DRsp Nr. 2001/8975

BFH, Beschluß vom 25.01.2001 - Aktenzeichen X B 137/00; X B 138/00; X B 139/00

DRsp Nr. 2001/8975

Gründe:

Die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel sind unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die angefochtenen Beschlüsse enthalten keine Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe entnommen werden könnte. Schweigen über die Zulassung bedeutet Nichtzulassung. Die Beschwerden sind deshalb nicht statthaft. Die den Beschlüssen des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrungen, nach denen gegen die Beschlüsse die Beschwerde gegeben sein soll, ändern daran nichts, wenn die Zulassung nicht durch eine besondere Entscheidung des FG erfolgt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1992 X B 181/92, BFH/NV 1993, 374; vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77, m.w.N. der Rechtsprechung). Ein Anhaltspunkt für die Zulassung der Beschwerden durch besondere Entscheidung ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass das FG auf die Beschwerden des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) hin förmliche Nichtabhilfebeschlüsse gefasst hat (§ 130 Abs. 1 FGO; Beschluss in BFH/NV 2000, 77).