BFH - Beschluß vom 25.01.2001
X B 41/00

BFH - Beschluß vom 25.01.2001 (X B 41/00) - DRsp Nr. 2001/10906

BFH, Beschluß vom 25.01.2001 - Aktenzeichen X B 41/00

DRsp Nr. 2001/10906

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Antragstellerin betrieb im Streitjahr 1992 eine Diskothek in A; der Antragsteller war als Angestellter für sie tätig. Für die Einrichtung der Diskothek gewährte die Y-Brauerei zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 105 000 DM. Dieser Betrag war ausweislich der Rechnung der Firma B vom 21. September 1992 für die Einrichtung zu zahlen.

In der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr machten die Antragsteller die Anschaffungskosten in Höhe von 105 000 DM --mit der Folge eines verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 1992-- geltend. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31. Dezember 1992 durch Bescheid vom 14. Oktober 1994 auf null DM fest mit der Begründung, die Anschaffungskosten seien lediglich in Höhe von 70 000 DM nachgewiesen. Aufgrund dessen sei ein verbleibender Verlustabzug auf den 31. Dezember 1992 nicht mehr gegeben.