Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Hinsichtlich ihrer Rüge der Verletzung materiellen Rechts fehlt es bereits an der Bezeichnung eines Zulassungsgrundes.
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