Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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