BFH - Beschluss vom 25.01.2007
VII B 134/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2478/05

BFH - Beschluss vom 25.01.2007 (VII B 134/06) - DRsp Nr. 2007/5564

BFH, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen VII B 134/06

DRsp Nr. 2007/5564

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1107 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.