BFH - Beschluss vom 25.01.2008
IV B 4/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1366/06

BFH - Beschluss vom 25.01.2008 (IV B 4/07) - DRsp Nr. 2008/9420

BFH, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen IV B 4/07

DRsp Nr. 2008/9420

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie betätigt sich auf dem Gebiet der Bergbau-, Tunnel- und Gleisbautechnik. Komplementärin ist eine GmbH ohne Kapitaleinlage. Seit dem 1. Januar 1999 sind Kommanditisten A und B mit Beteiligungen in Höhe von 55 v.H. und 45 v.H. Mit Darlehensvertrag vom 1. September 1998 hatte C, die Ehefrau des Kommanditisten A, der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 1,3 Mio. DM gewährt (Darlehen I). In dem Vertrag heißt es:

"... das Darlehen kann zu jeder Zeit ohne vorherige Kündigung zurückgefordert werden (auf erste Anforderung).

Der Zinssatz beträgt 7,8 v.H. p.a. Die Zinszahlungen erfolgen monatlich.

Das Geld darf nicht zur Tilgung anderer Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten verwendet werden ..."

Unter dem Datum vom 31. Januar 2000 schlossen C und die Klägerin einen weiteren Darlehensvertrag (Darlehen II). In diesem Vertrag heißt es:

"... die mit der Fa. ... (Rechtsvorgängerin) getroffene Darlehensvereinbarung vom 1.9.1998 wird mit der Fa. ... (Klägerin) als Rechtsnachfolger wie folgt fortgesetzt:

Das Darlehen in Höhe von DM 1.260.000 wird ab dem 1.1.2000 mit 5,5 v.H./Jahr verzinst.