BFH - Beschluss vom 25.01.2008
IX B 116/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2965/03

BFH - Beschluss vom 25.01.2008 (IX B 116/07) - DRsp Nr. 2008/6416

BFH, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen IX B 116/07

DRsp Nr. 2008/6416

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Unrecht geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) ist mit seiner Entscheidung nicht von den in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteilen abgewichen. Diese gehen --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- von der Erwägung aus, dass Miteigentümer den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes dann gemeinschaftlich verwirklichen, wenn sie gemeinschaftlich vermieten, d.h. jeder von ihnen tatsächlich Träger der Rechte und Pflichten des Mietvertrages ist.