Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Unrecht geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) ist mit seiner Entscheidung nicht von den in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteilen abgewichen. Diese gehen --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- von der Erwägung aus, dass Miteigentümer den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes dann gemeinschaftlich verwirklichen, wenn sie gemeinschaftlich vermieten, d.h. jeder von ihnen tatsächlich Träger der Rechte und Pflichten des Mietvertrages ist.
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