BFH - Beschluss vom 25.01.2008
IX B 186/07
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 8/06

BFH - Beschluss vom 25.01.2008 (IX B 186/07) - DRsp Nr. 2008/8622

BFH, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen IX B 186/07

DRsp Nr. 2008/8622

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (unter 1. und 3.) zu vor und in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) stattgefundenen Vorgängen eine gewisse Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters rügt, hätte dies im besagten Termin zur Sprache gebracht werden müssen. Das ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 24. August 2007 (allgemein zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2000 IX B 53/00, BFH/NV 2001, 631; vom 15. April 2003 X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085) nicht geschehen.

Weder wurde ein Befangenheitsantrag gestellt noch eine weitere Sachaufklärung durch den fachkundig vertretenen Kläger angeregt. Insbesondere ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass das FG von der Aufnahme bestimmter Äußerungen und Vorgänge ins Protokoll trotz Antrags eines Beteiligten abgesehen hat (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO). Auch ein Antrag auf Protokollberichtigung (vgl. § 164 ZPO) wurde nicht gestellt.