BFH - Beschluss vom 25.01.2008
IX B 43/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 811
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1500/06

BFH - Beschluss vom 25.01.2008 (IX B 43/07) - DRsp Nr. 2008/6415

BFH, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen IX B 43/07

DRsp Nr. 2008/6415

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Finanzgericht (FG) sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (Verletzung von § 119 Nr. 1 FGO). Ein solcher Verfahrensmangel ist u.a. gegeben, wenn durch eine die Besetzung des erkennenden Gerichts betreffende Maßnahme zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt, d.h. der gesetzliche Richter entzogen ist, z.B. weil durch eine (Änderung der) Geschäftsverteilung (ohne Abgrenzung anhand allgemeiner und objektiv nachprüfbarer Merkmale) einzeln ausgesuchte Sachen einem (anderen) Senat des FG zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2006 IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

Aus den dem Senat vorliegenden Geschäftsverteilungsplänen des FG ergibt sich, dass im vorliegenden Verfahren der zur Entscheidung zuständige Spruchkörper beim Eingang der Sache und den nachfolgenden Änderungen zur Geschäftsverteilung nach abstrakt generellen Regelungen festgelegt wurde.