BFH - Beschluss vom 25.01.2008
X B 179/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 608
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 284/05

BFH - Beschluss vom 25.01.2008 (X B 179/06) - DRsp Nr. 2008/4880

BFH, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen X B 179/06

DRsp Nr. 2008/4880

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die fachkundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt.

1. Die Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) hätte den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufklären müssen, ist unbeachtlich.

a) Wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme geltend gemacht, gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 FGO einschließlich des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der ), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge.