1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) besteht nicht. Soweit der Kläger eine Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Februar 1989 X R 16/86 (BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462) rügt, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die Gemeinschuldnerin objektiv ihre Mitwirkungspflichten i.S. von § 162 der Abgabenordnung (AO) verletzt hat und daher eine Schätzungsbefugnis nach dieser Vorschrift bestand. Der Kläger wendet sich im Kern nicht gegen das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung; er wendet vielmehr ein, dass ihm bzw. der Gemeinschuldnerin die Erfüllung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten aufgrund der Beschlagnahme von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft nicht zumutbar gewesen sei. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erfüllung von Mitwirkungspflichten nicht zumutbar ist, äußert sich das BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 aber nicht.
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