BFH - Beschluß vom 25.02.1998
VII B 191/97

BFH - Beschluß vom 25.02.1998 (VII B 191/97) - DRsp Nr. 1999/1088

BFH, Beschluß vom 25.02.1998 - Aktenzeichen VII B 191/97

DRsp Nr. 1999/1088

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdebegründung ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet ist. Denn in der Beschwerdebegründung sind nicht, wie es dafür erforderlich wäre, Tatsachen angegeben, aus denen sich --ihre Richtigkeit unterstellt-- ein Verfahrensmangel schlüssig ergibt.