BFH - Beschluss vom 25.02.2004
I B 130/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 120/2000

BFH - Beschluss vom 25.02.2004 (I B 130/03) - DRsp Nr. 2006/29876

BFH, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen I B 130/03

DRsp Nr. 2006/29876

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die u.a. eigene und angemietete Binnenschiffe betreibt. Ihr alleiniger Gesellschafter war in den Streitjahren (1993 und 1994) X und ihre Geschäftsführerin dessen Ehefrau. X war außerdem Alleingesellschafter der B-GmbH; Frau X betrieb ein Einzelunternehmen, das seine Frachtaufträge ausschließlich von der Klägerin erhielt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin Steuerbescheide für die Streitjahre, in denen er verschiedene Vorgänge als vGA würdigte. Dabei ging es u.a. um folgende Sachverhalte:

- Die Klägerin gewährte in den Streitjahren der B-GmbH ein zinsloses Darlehen. Der durchschnittliche Darlehensbetrag belief sich auf ... DM (1993) bzw. ... DM (1994). Das FA leitete daraus vGA in Höhe von ... DM (1993) und ... DM (1994) ab.

- Die Klägerin hatte zwei regionale Tageszeitungen abonniert, während die Eheleute X keine Tageszeitungen bezogen. Das FA erfasste den Bezug einer der Zeitungen als vGA in Höhe von ... DM (1993) bzw. ... DM (1994).