BFH - Beschluss vom 25.02.2004
I B 26/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 120/2000

BFH - Beschluss vom 25.02.2004 (I B 26/04) - DRsp Nr. 2006/29873

BFH, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen I B 26/04

DRsp Nr. 2006/29873

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen einen Beschluss, durch den das Finanzgericht einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss ist indessen nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist mithin nicht statthaft, weshalb sie als unzulässig verworfen werden muss.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 120/2000