BFH - Beschluss vom 25.02.2004
I B 34/02
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 207/94

BFH - Beschluss vom 25.02.2004 (I B 34/02) - DRsp Nr. 2004/5939

BFH, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen I B 34/02

DRsp Nr. 2004/5939

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsnachfolger seines am ... 1987 gestorbenen Vaters (V), der Geschäftsbeziehungen mit der I-GmbH (I) --einer Gesellschaft liechtensteinischen Rechts-- unterhielt. Nach einer Steuerfahndungsprüfung bei der I vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die I habe in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten, die V in den Jahren 1968 bis 1979 geleitet habe. Da V --so die Ansicht des FA-- seine sich aus der geschäftsleitenden Tätigkeit ergebenden steuerlichen Pflichten vorsätzlich nicht erfüllt und dadurch Steuerhinterziehungen zu Gunsten der I begangen habe, nahm das FA den Kläger als Rechtsnachfolger des V durch Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 für Körperschaftsteuer- und Vermögensteuerschulden der I als Haftungsschuldner in Anspruch.