BFH - Beschluss vom 25.02.2004
III B 126/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5542/01

BFH - Beschluss vom 25.02.2004 (III B 126/03) - DRsp Nr. 2004/5531

BFH, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen III B 126/03

DRsp Nr. 2004/5531

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gegeben.

a) Der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe die Feststellungen aus dem Strafurteil übernommen, ohne sich mit ihren substantiierten Einwänden gegen dieses Urteil auseinander zu setzen, und sei daher vom BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93 (BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198) und vom BFH-Beschluss vom 29. Januar 1999 V B 112/97 (BFH/NV 1999, 1103) abgewichen, trifft nicht zu. Vielmehr ist das FG auf die Einwände der Klägerin eingegangen und hat ausführlich dargelegt, weshalb es diese für nicht stichhaltig hält. So führt es insbesondere aus, weshalb es dem Ansatz der Klägerin hinsichtlich des Wareneinsatzes, des Eigenverbrauchs und der Personalverköstigung nicht folgt.