BFH - Beschluss vom 25.02.2004
VI B 167/02
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2413/01

BFH - Beschluss vom 25.02.2004 (VI B 167/02) - DRsp Nr. 2004/10399

BFH, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen VI B 167/02

DRsp Nr. 2004/10399

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

Die Rechtsfrage, ob ein anderer Arbeitsplatz auch dann i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) "zur Verfügung" steht, wenn der Steuerpflichtige zwar tatsächlich keinen anderen Arbeitsplatz hat, sich diesen jedoch --aufgrund seiner Position als leitender Angestellter oder Dienstvorgesetzter-- durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen könnte, kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden.