Nach den vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen und den in Würdigung der Umstände des Einzelfalles gezogenen Schlüssen hat der Kläger und Beschwerdeführer mit den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Fluglehrerbefähigung nicht beabsichtigt, eine Erwerbsquelle zu schaffen, sondern sein privates Interesse am Fliegen verfolgt. Daraus ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang getätigte Aufwendungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
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