BFH - Beschluss vom 25.02.2005
V B 194/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 403/02

BFH - Beschluss vom 25.02.2005 (V B 194/04) - DRsp Nr. 2005/6935

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen V B 194/04

DRsp Nr. 2005/6935

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die zu dem Zweck gegründet wurde, die Eigentümerinteressen bei der Nutzung einer Liegenschaft wahrzunehmen. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die öffentliche Hand.

Mit der Betriebsführung selbst hat die Klägerin die X-AG beauftragt.

Die Aufgaben der Klägerin ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und einem zwischen der Gesellschafterin und der Klägerin geschlossenen Beauftragungsvertrag. Zur Erfüllung dieser Aufgaben erhielt die Klägerin von der Gesellschafterin Geldmittel, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 1993 bis 1996 als Entgelte für steuerpflichtige Umsätze der Klägerin an die Gesellschafterin behandelte.

Nach erfolgslosem Einspruch klagte die Klägerin wegen Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer. Die Klage wegen Körperschaftsteuer hatte teilweisen Erfolg; wegen der Umsatzsteuer blieb die Klage erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie Divergenz der Vorentscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2002 V R 65/00 (BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782) und einen Verfahrensmangel rügt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.