BFH - Beschluss vom 25.02.2008
IV B 46/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 13 K 3703/02 G, F - 26.1.2007,

BFH - Beschluss vom 25.02.2008 (IV B 46/07) - DRsp Nr. 2008/11963

BFH, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen IV B 46/07

DRsp Nr. 2008/11963

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr (1993) einen Einzelhandel, dessen Gegenstand der Vertrieb von Schmuck und Uhren war. An der Klägerin, die unter dem Namen X-KG firmierte, waren im Streitjahr Frau Z als Komplementärin mit einem Geschäftsanteil von 55 000 DM und Herr Y als Kommanditist mit einem Gesellschaftsanteil von 5 000 DM beteiligt. Im Jahr 2000 schied Z als Komplementärin aus der Gesellschaft aus und trat gleichzeitig als Kommanditistin mit einer Einlage von 55 000 DM in die Gesellschaft ein. Als Komplementärin wurde die X-Beteiligungen GmbH aufgenommen. Gleichzeitig wurde die Firma um den gesetzlich gebotenen Hinweis auf die beschränkte Haftung der Komplementärin ergänzt und im Übrigen unverändert als X-GmbH & Co. KG fortgeführt.