BFH - Beschluss vom 25.02.2008
IV R 4/08
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 39/07

BFH - Beschluss vom 25.02.2008 (IV R 4/08) - DRsp Nr. 2008/11516

BFH, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen IV R 4/08

DRsp Nr. 2008/11516

Gründe:

I. Durch Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2008, zugestellt am 1. Februar 2008, wies das Finanzgericht (FG) die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobene Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 Revision ein.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 wies die Senatsgeschäftsstelle den Bevollmächtigten darauf hin, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe. Außerdem machte sie auf den nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang aufmerksam.

Der Bevollmächtigte teilte daraufhin unter dem Datum vom 8. Februar 2008 mit, er fechte die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde an. Die Vertretungsprivilegien einzelner Berufsstände seien verfassungswidrig.

II. Die Revision ist nach § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.