BFH - Beschluss vom 25.02.2008
VIII S 25/07

BFH - Beschluss vom 25.02.2008 (VIII S 25/07) - DRsp Nr. 2008/8621

BFH, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen VIII S 25/07

DRsp Nr. 2008/8621

Gründe:

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer und Rügeführer (Beschwerdeführer) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend "dargelegt" hat (vgl. zu diesem Erfordernis Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12). Jedenfalls liegt ersichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 4. August 2004 1 BvR 1557/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953). Namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte dagegen nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen (BVerfG-Beschluss vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153).