BFH - Beschluss vom 25.02.2008
XI B 198/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 744
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1278/04

BFH - Beschluss vom 25.02.2008 (XI B 198/06) - DRsp Nr. 2008/6425

BFH, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen XI B 198/06

DRsp Nr. 2008/6425

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob es ausreichen könne, dass sich der Inhaltsadressat eines Umsatzsteuerbescheides aus dem Erläuterungsteil des Bescheides entnehmen lasse.