BFH - Beschluss vom 25.02.2008
XI B 204/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1171
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 313/05

BFH - Beschluss vom 25.02.2008 (XI B 204/07) - DRsp Nr. 2008/10292

BFH, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen XI B 204/07

DRsp Nr. 2008/10292

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur aus den dort abschließend aufgeführten Gründen zuzulassen. Danach ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Klägerin Fehler im Besteuerungsverfahren und in der Rechtsanwendung seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) geltend macht, kann dies eine Zulassung der Revision nicht begründen. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76 ff.), z.B. ein Verstoß gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder gegen § 96 FGO (Verletzung des rechtlichen Gehörs).