BFH - Beschluss vom 25.02.2008
XI B 228/07
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 127/02

BFH - Beschluss vom 25.02.2008 (XI B 228/07) - DRsp Nr. 2008/6427

BFH, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen XI B 228/07

DRsp Nr. 2008/6427

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Verletzung der dem Finanzgericht (FG) von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, entspricht die Beschwerde nicht den in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genannten Darlegungsanforderungen.

a) Für eine zulässige Rüge der Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).